Aufhebung der umständlichen Besteuerung bringt weitere Entlastung

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Im vergangenen Jahr wurden die Endverbraucher durch die steigenden Energiepreise für Gas und Fernwärme stark belastet. Um diese Belastung zu reduzieren, hat die Bundesregierung das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Bei Ecovis in Dingolfing erläutert Steuerberater Andreas Gallersdörfer die genauen Bestimmungen dieses Gesetzes und wie es den Verbrauchern helfen kann, ihre finanzielle Situation zu verbessern.

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz: Bund entlastet Verbraucher im Dezember

Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz hat der Bund den Verbrauchern eine willkommene finanzielle Entlastung geboten, indem er die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 übernommen hat. Dadurch entfielen für die Gas- und Fernwärmekunden die üblicherweise zu zahlenden Voraus- oder Abschlagszahlungen für den Dezember 2022. Diese „Dezember-Soforthilfe“ war eine spürbare Erleichterung für die Endverbraucher.

Einkommensteuergesetz: Regelungen zur Entlastung seit 21. Dezember 2022

Die Wärmeversorgungsunternehmen haben die Höhe der Entlastung für die Verbraucher basierend auf ihren Schätzungen des Jahresverbrauchs im September 2022 festgelegt. Dabei wurden die Regelungen im Einkommensteuergesetz berücksichtigt, die am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten sind.

Geplante Gesetzesänderung könnte Besteuerung von Gas und Wärme beenden

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes plant die Bundesregierung, die Regelungen zur Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse rückwirkend aufzuheben. Dieser Schritt soll ab dem 21. Dezember 2022 in Kraft treten, sofern das Wachstumschancengesetz in seiner aktuellen Form vom Bundesrat am 15. Dezember 2023 genehmigt wird.

Steuerliche Erfassung der Dezember-Soforthilfe ohne Aufhebung der Besteuerung

Sollte die Besteuerung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nicht aufgehoben werden, müssen Endverbraucher den Entlastungsbeitrag versteuern. Dies geschieht, indem die einmalige Entlastung den sonstigen Einkünften aus Leistungen zugeordnet wird. Bei der Berechnung der Steuerlast wird die Dezember-Soforthilfe dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, nachdem alle abzugsfähigen Kosten berücksichtigt wurden.

Dezember-Soforthilfe: Steuerpflicht erst ab hohem Einkommen relevant

Personen mit einem zu versteuernden Einkommen von mindestens 66.915 Euro (bei Zusammenveranlagung mindestens 133.830 Euro) müssen die Dezember-Soforthilfe versteuern. Diese Regelung gilt nur für Steuerpflichtige, die als „besonders leistungsfähig“ eingestuft werden. Die Soforthilfe wird als sonstige Leistung in der Einkommensteuererklärung angegeben und entsprechend in die Steuerberechnung einbezogen.

Sobald das Einkommen den oberen Grenzwert der Milderungszone überschreitet, wird die Dezember-Soforthilfe in voller Höhe der Besteuerung unterworfen.

Bei der Einkommensteuererklärung muss der Endverbraucher die Dezember-Soforthilfe angeben, die er für eine bestimmte Rechnung erhalten hat. Die Angabe erfolgt im Jahr der Rechnungszustellung, um sicherzustellen, dass die Angabe zeitlich korrekt erfolgt. Es ist wichtig, den Zeitpunkt der Rechnungszustellung im Auge zu behalten, um die korrekte Angabe der Soforthilfe zu gewährleisten.

Entscheidung über Wachstumschancengesetz bestimmt endgültige Entlastung der Verbraucher

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz wurde erlassen, um den Verbrauchern eine spürbare finanzielle Entlastung bei den Kosten für Gas und Fernwärme zu bieten. Durch die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlungen durch den Bund werden die Endverbraucher finanziell entlastet. Die Bundesregierung plant zudem, die umständliche Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des Wachstumschancengesetzes rückwirkend aufzuheben, um weitere Entlastung zu schaffen. Die endgültige Entscheidung über das Wachstumschancengesetz steht jedoch noch aus.

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